Satzung des Tralauer SV e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins  

 

1. Der Verein führt den Namen „Tralauer Sportverein“. Er hat seinen Sitz in Tralau.  

 

2. Der Verein ist dem Kreissportverband Stormarn und dem Landessportverband Schleswig-Holstein angeschlossen.  

 

3. Der Verein beantragt die Eintragung ins Vereinsregister Bad Oldesloe und wird sich nach Erhalt der Bestätigung „Tralauer Sportverein e.V.“ bezeichnen.   

 

§ 2 Zweck des Vereins  

 

1. Der Verein dient der Gesundheit und dem Gemeinschaftssinn seiner Mitglieder, insbesondere der heranwachsenden Jugend, durch Turnen, Gymnastik, Sport und Spiel sowie geselligen Veranstaltungen.  
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  
Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Erstattung entstandener Auslagen zur Wahrnehmung der Vereinsaufgaben kann bis zu einer vom Gesamtvorstand festzusetzenden Höhe erfolgen.  

 

2. Er hat keinerlei Bindungen an politische oder konfessionelle Organisationen und nimmt Mitglieder unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder Religionsgemeinschaft, zu Stand, Rasse oder Staatsangehörigkeit auf.   

 

§ 3 Mitgliedschaft  

 

1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.  

 

2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand, der in besonderen Fällen den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen kann. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.  

 

3. Der Austritt aus dem Verein hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende jeden Kalenderhalbjahres zu erfolgen. In besonderen Fällen kann der Vorstand das Ausscheiden eines Mitgliedes zum Ende des betreffenden Monats gestatten.  
 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder  

 

1. Die Mitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen und durch Teilnahme an den Versammlungen die Geschicke des Vereins zu bestimmen.  

 

2. Die Mitglieder haben die selbstverständliche Pflicht, die Satzung und die Vereinsregeln einzuhalten, die Beiträge pünktlich zu entrichten und sich für die Interessen des Vereins einzusetzen.   

 

§ 5 Aufnahmegebühr und Beiträge  

 

1. Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge.  

 

2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.   

 

§ 6 Vermögen  

 

1. Die Vereinseinnahmen dürfen, soweit nicht Bestimmungen dem entgegenstehen, lediglich für Zwecke des Vereins (z. B. Anschaffung von Sportgeräten, Verbandsbeiträgen, Durchführung von Wettkämpfen bzw. Ausgestaltung von Festen und Deckung sonstiger Unkosten) verwendet werden.   

 

§ 7 Vereinsleitung  

 

1. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, Schriftführer, dem Jugendwart und ggf. 2 Beisitzern.   

 

§ 8 Wahlen  

 

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.  

 

2. Die Arbeit im Vorstand ist ehrenamtlich.  

 

3. Im Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.   

 

4. Zu Ehrenvorsitzenden können verdiente Vereinsleiter, zu Ehrenmitgliedern verdiente Vereinsmitglieder ernannt werden.  
 
§ 9 Aufgaben des Vorstandes  

 

1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen (er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden (bei Abwesenheit pp.). Beide sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB jeder für sich allein. Der Verhinderungsfall bedarf keines Nachweises. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Der Stellvertretende Vorsitzende leitet den Verein bei etwaigem Ausscheiden des 1. Vorsitzenden aus dem Vorstand bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung und leitet die Wahlhandlung in der Mitgliederversammlung bei Rücktritt des 1. Vorsitzenden.  

 

2. Der Kassenwart hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins in einem Kassenbuch übersichtlich aufzuzeichnen. Er hat dem Vorstand jederzeit unter Vorlage des Kassenbuches und des Geldbestandes Auskunft über die Lage der Vereinsfinanzen zu geben.  

 

3. Dem Schriftführer obliegt der Schriftwechsel des Vereins. Er hat außerdem über die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen Protokolle zu führen.  

 

4. Der Jugendwart regelt und überwacht den Spielbetrieb der Jugendlichen. Er kann hierbei auch für Turniere der Jugendlichen die Aufgaben des Turnierleiters übernehmen.   

 

§ 10 Mitgliederversammlungen  

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird i.d.R. vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.   

 

2. Mindestens einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden 14 Tage vorher in der Lokalpresse und durch Aushang in den Vereinsräumlichkeiten bekannt gegeben.  

 

3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.  

 

Die Mitgliederversammlung hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:  

 

a) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.  

 

b) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu wird die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder benötigt.  

 

c) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.  

 

d) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.  

 

e) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen. 

 

f) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.  

 

g) Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über  

 

a. Aufgaben des Vereins

b. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

c. Beteiligung an Gesellschaften

d. Aufnahme von Darlehen ab Euro 5.000,00

e. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

f. Mitgliedsbeiträge

g. Satzungsänderungen

h. Auflösung des Vereins  

 

h) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden kann. Diese müssen mind. 14 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.  

 

i) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Grund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens 10 % Mitgliedern einzuberufen. Es gilt die gleiche Ladungsfrist (§ 9,1).   

 

§ 11 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins  

 

1. Diese Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert oder ergänzt werden.  

 

2. Über eine Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Sie ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind.  

 

3. Die Auflösung erfolgt, wenn sich eine ¾-Mehrheit dafür ausspricht.  

 

4. Das vorhandene Vermögen (einschließlich Sportmaterial) darf erst nach Deckung aller Verpflichtungen freigegeben werden.  Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Tralauer SV an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Oldesloe, Kirchberg 4, 23843 Bad Oldesloe, zwecks Unterstützung der Martin Luther Kirche Tralau.   

 

5. Die Verwertung obliegt dem letzten Vorstand. Das einzelne Mitglied hat keinen Anspruch am Vereinsvermögen.   

 

§ 12  Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.   

 

Tralau, den 28.04.2008  

 

Jörg Konkat (1. Vorsitzender) Eckhard Rüder (Schriftführer)

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